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Aktuelles

Neues aus Gesetzgebung, Recht und Steuern

Jan. 2024

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) ist am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt zum 01.01.2024 in Kraft. Damit sind § 3 Nr. 39 EStG und § 19a EStG geändert worden. Die neuen Regelungen zu Mitarbeiterbeteiligungen gelten daher ab dem 01.01.2024.

Nov. 2023

Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. November 2023 die u.a. Änderung des § 3 Nr. 39 (steuerfreie Vermögensbeteiligungen für Mitarbeiter) und des § 19a EStG (Förderung Mitarbeiterbeteiligung in Start-Up-Unternehmen) beschlossen. Dabei gab es eine Überraschung: Die steuerfreie Zuwendung im Rahmen des § 3 Nr. 39 EStG, die eigentlich mit „bis zu 5.000“ angekündigt war, wurde auf 2.000 € reduziert. Die Förderung beträgt ab dem 01.01.2024 also 2.000 € (bisher: 1.440 €).

Sept. 2023

Der Bundesrat hat eine Stellungnahme zu dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) abgegeben. Der Bundesrat lehnt die geplante Erhöhung der Freibeträge in § 3 Nr. 39 EStG für Mitarbeiterbeteiligungen von derzeit 1.440 € auf zukünftig 5.000 € ab. Begründung: Die Erhöhung wäre „im Verhältnis zu den übrigen Steuerbefreiungsvorschriften im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung sachlich nicht gerechtfertigt und daher überschießend.“ Dabei hatten der Finanz- und der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats im Mai 2021 selbst eine weitere Erhöhung gefordert.

Juni 2023 BMF hat die Stellungnahmen der Verbände zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG9 veröffentlicht. Sie sind abrufbar auf der Hompage des BMF unter Service – Gesetze und Gesetzesvorhaben – ZuFinG.
Jan. 2023
Eckpunktepapier des BMF zur Förderung der Mitarbeiterbeteiligung

(Vorschläge des BMF zur Änderung der §§ 3 Nr. 39 EStG, 19a EStG)

§ 3 Nr. 39 EStG

Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 1.440 Euro auf 5.000 Euro Nachversteuerung des nach § 3 Nummer 39 EStG steuerfrei gebliebenen geldwerten Vorteils bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, wenn Vermögenbeteiligungen innerhalb von drei Jahren veräußert oder unentgeltlich übertragen werden Beschränkung der steuerlichen Begünstigung auf Fälle, in denen die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden
§ 19 a EStG
Erweiterung der Begünstigung durch Verdoppelung der KMU-Schwellenwerte (von dem Steuervorteil profitieren nun auch Mitarbeiter von Unternehmen mit 500 Mitarbeitern statt wie bislang 250 Mitarbeitern, Jahresumsatz 100 Mio. Euro
statt 50 Mio. Euro, Jahresbilanzsumme 86 Mio. Euro statt 43 Mio. Euro)

Erweiterung auf Fälle, in denen die Gesellschaftsanteile nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von den (Gründungs-)Gesellschaftern gewährt werden
Jan. 2023 Bundesfinanzminister will Start-Ups stärken und Mitarbeiterbeteiligungen ausweiten Bundesfinanzminister Lindner will nach einem Bericht des Handelsblatts vom 03.01.2023 Gründer bzw. Start-Ups besser fördern. Dazu soll die zuletzt zum 01.07.2021 eingeführte Regelung des § 19a EStG, die vielfach auf Kritik gestoßen war, erweitert werden. Die Steuerstundung soll von 12 auf 20 Jahre verlängert werden. Zudem soll die „Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung mit einem Steuersatz von 25%“ geprüft werden. Der steuerliche Freibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen soll von 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden. Näheres hierzu demnächst in einem angekündigten Eckpunktepapier des BMF.
Nov. 2022 BMF: Entwurf eines Schreiben zu Genussrechtskapital Das BMF hat im November 2022 einen Entwurf für ein neues Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von Genussrechtskapital veröffentlicht. Darin wird klargestellt, unter welchen Bedingungen Genussrechts-kapital handelsrechtlich als Eigen- oder Fremdkapital bilanziert werden kann und welche steuerlichen Konsequenzen die Ausgestaltung von Bedingungen für Genussrechtskapital hat. Abzurufen auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter BMF Az: IV C 6 – S 2133/19/10004 :002.

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